AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Alurays Lighting Technology GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Der Geltungsbereich dieser Verkaufsbedingungen bezieht sich auf alle Lieferungen und Leistungen der Alurays Lighting Technology GmbH nachfolgend „Lieferant“ genannt.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Auf sämtliche von dem Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsinhalt, soweit der Lieferant diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung bzw. Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung bzw. die Leistung der Ware, die in der Auftragsbestätigung definiert ist. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich.

(2) Vertragsleistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, insbesondere die, die zu Werbezwecken bekannt gemacht werden, sind nur dann Teil des Vertragsgegenstandes, wenn dies vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird.

(3) Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Lieferant ist berechtigt, die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung anzunehmen.

(2) Sollte die Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollte die Preisfestlegung auf Grund technisch bedingter Übermittlungsfehler fehlerhaft sein, ist der Lieferant zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet.

(3) Angebote, auch solche, die in unserem Namen abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von dem Lieferanten schriftlich bestätigt bzw. durchgeführt wurde.

§ 4 Preise, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise netto ab Werk zuzüglich der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung sowie Versand. Etwaige Kosten für Verpackung und Versand, etwaige Entsorgungsaufschläge der Leuchtmittelhersteller/-lieferanten, sowie etwaige uns entstehende Entsorgungskosten sind in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Lieferanten gutgeschrieben sein, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(3) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

(4) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(5) Der Käufer ist zur Stornierung eines gemäß § 3 dieser Verkaufsbedingungen zu Stande gekommenen Vertrages nur berechtigt, wenn der Lieferant der Stornierung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(6) Wird ein Vertrag von dem Käufer gemäß Absatz (6) vor Versand der Ware storniert, ist der Lieferant berechtigt, 20% des Netto-Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

(7) Erfolgt eine Stornierung des Vertrages gemäß Absatz (6) nach Versand der Ware, ist der Käufer zur unverzüglichen Rücksendung der Ware verpflichtet. Eine Gutschrift für originalverpackte und unbeschädigte Waren erfolgt unter Abzug der durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten sowie des entgangenen Gewinns und damit in Höhe von 80% des berechneten Netto-Preises. Dem Käufer ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

(8) Notwendige Aufarbeitungs- und Verpackungskosten sowie des Lieferanten entstandene Transportkosten werden zusätzlich von der Gutschrift gemäß Absatz (7) gekürzt.

(9) Speziell für den Käufer vorgenommene Sonderfertigungen und elektrische Sonderausstattungen werden nicht zurückgenommen.

§ 5 Lieferzeit, Gefahrübergang

(1) Der Beginn einer von uns angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und pflichtgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen oder an einen von ihm benannten Lieferort versandt, so geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, insbesondere wenn dieser sich im Zahlungsverzug befindet. Mit der Zurücknahme der Ware durch uns erklären wir den Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat der Käufer die Ware pfleglich zu behandeln und den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Für die uns entstehenden Interventionskosten haftet der Käufer, im Fall einer Klage gem. § 771 ZPO jedoch nur, soweit der Dritte zur Kostenerstattung nicht in der Lage ist.

(3) Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Käufer zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche gemäß §6 (1) dieser AGB schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Brutto-Rechnungsendbetrages ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung schon jetzt an. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Lieferanten entspricht.

(5) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts erfolgt die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer stets für den Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das an der Ware bestehende Anwartschaftsrecht des Käufers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, des Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gekauften Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten verwahrt.

(6) Zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an den Lieferanten ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferant nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(7) Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum bzw. Miteigentum des Lieferanten stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Der Lieferant verpflichtet sich die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(8) Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten vornehmen.

(9) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit sein Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung, Verjährung, Rückgriff

(1) Der Lieferant leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass der Lieferant nach der Wahl des Käufers und nach Setzung einer angemessenen Frist, ein mangelfreies Produkt nachliefert oder den mangelhaften Zustand beseitigt. Entscheidet sich der Lieferant für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Käufer weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferanten feststehen und nachgewiesen sind.

(2) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(4) Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von dem Lieferanten gelieferten Produkte verjähren, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb eines Jahres. Sie erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Käufer Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(5) Der Käufer wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung oder Auftragsbestätigung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen. Über die Produktbeschreibung oder Auftragsbestätigung hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Käufer gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich und gesondert festgehalten wurden.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Kaufware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den tatsächlichen und zeitlichen Umfang eines solchen Rückgriffsanspruchs gelten die Regelungen des § 7 (1) bis (8) dieser AGB entsprechend.

(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Haftung des Lieferanten

(1) Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Lieferanten sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Vertragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Personenschäden, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch die Verkäuferin übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen den Lieferanten geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

(6) Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

§ 9 Bestimmungsgemäße Verwendung

Leuchten sind technische Arbeitsmittel nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Leuchten und Ergänzungsteilen sowie eigenmächtig vorgenommene Änderungen an den Vertragsgegenständen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten entbinden den Lieferanten von allen Verpflichtungen im Schadensfall.

§ 10 Entsorgung

(1) Der Käufer verpflichtet sich, die Entsorgung der gelieferten Erzeugnisse nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu gewährleisten. Bei einem Weiterverkauf überträgt der Käufer diese Verpflichtung an seinen Vertragspartner.

(2) Der Lieferant ist bei der ear unter der WEEE-Nr. DE11915266 registriert.

§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort, salvatorische Klausel und Gerichtsstand

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer seinen Geschäftssitz im Ausland hat.

(2) Erfüllungsort für alle aus Vertrag oder Vertragsverhandlungen resultierenden Pflichten ist unser Geschäftssitz.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist München. Der Lieferant ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

(4) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Käufer spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der jeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird der Käufer besonders hingewiesen. Der Lieferant wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.

(5) Sollten eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

Stand: Februar 2017